In ganz Deutschland kommt es ebenso wie am Hamburg Airport immer wieder zu zahlreichen annullierten Flügen. Das ist besonders ärgerlich für Flugreisende, die geschäftlich unterwegs sind oder sich endlich den Traum vom langersehnten Urlaub erfüllt haben. Nicht nur der Flug selbst ist bereits bezahlt, sondern auch das Hotel und gegebenenfalls weitere Aktivitäten.
Jedoch haben Flugreisende im Falle einer Annullierung des Fluges bestimmte Rechte und Anspruch auf Schadensersatz. Was genau man tun muss, um den Ersatz in Anspruch zu nehmen und wie hoch die Entschädigung im Falle eines Flugausfalls in der Regel ausfällt, erfahren Sie hier.
Rechte bei einem Flugausfall – Das Wichtigste in Kürze
- Grundsätzlich haben Flugreisende ein Recht auf einen Ersatzflug oder die Erstattung des Flugtickets.
- Der Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Fluggesellschaft Reisende weniger als 14 Tage vor Flugantritt über den Ausfall informiert hat.
- Die EU-Fluggastrechte-Verordnung verspricht je nach Flugstrecke eine Entschädigung in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Flugreisender.
- Flugreisende, die von einer Annullierung betroffen sind, haben ein Recht auf Versorgungsleistungen bei langen Wartezeiten.
- Die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft können drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Im Falle einer Flugannullierung können Sie hier die Entschädigung prüfen lassen.
Was kann man bei einer Annullierung tun?
Grundsätzlich sollte man bei einer Annullierung am Flughafen zunächst ruhig bleiben und sich um eine schnellstmögliche Lösung kümmern. Sowohl Privatreisende als auch Geschäftsreisende können eine Ausgleichszahlung verlangen.
Die maßgebliche EU-Fluggastrechte-Verordnung greift nur, wenn der betroffene Flug innerhalb der EU gestartet werden sollte, oder sich der Zielflughafen innerhalb der EU befindet und dieser mit einer europäischen Fluggesellschaft angeflogen werden sollte.
Zunächst sollte man sich den Grund für den Flugausfall von der Fluggesellschaft schriftlich bestätigen lassen. Diese Bestätigung dient der Absicherung und kann im Falle eines Rechtsstreits maßgeblich sein. Flugreisende haben das Recht auf eine gleichwertige Ersatzbeförderung an das gewünschte Reiseziel. Handelt es sich um eine Pauschalreise, obliegt die Organisation des Alternativfluges dem Reiseveranstalter.
Sollte kein Ersatzflug angeboten werden, dürfen sich Flugreisende selbst um einen alternativen Flug kümmern. Jegliche Rechnungen und Quittungen der anfallenden Ausgaben sollten aufbewahrt werden, da hierfür gegebenenfalls eine Erstattung infrage kommt. Im Falle von langen Wartezeiten können Flugreisende auf Versorgungsleistungen bestehen.
Darüber hinaus haben Flugreisende die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sie die Reise nicht mehr antreten möchten. In diesem Fall kann eine Erstattung des gesamten Flugpreises von der Airline verlangt werden.
Annullierungsfristen
Als Flugreisender sollte man beachten, dass grundsätzlichkein Anspruch auf Entschädigungbesteht, wenn die Airline Kunden bereits mehr als 14 Tage vor dem Abflugtermin über den Flugausfall informiert hat.
Sollte der Flugreisende zwischen 7 und 14 Tagen vor dem Abflugdatum von der Annullierung in Kenntnis gesetzt worden sein, ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, einen Ersatzflug zu organisieren. Dieser darf maximal zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit starten und muss das Ziel spätestens vier Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen.
Wurde der Flug weniger als 7 Tage vor dem Abflugtermin annulliert, darf der Ersatzflug maximal eine Stunde vorverlegt werden. Die Landung darf eine Verspätung von höchstens zwei Stunden haben. Andernfalls ist die verantwortliche Airline zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet.
Wie hoch ist die Entschädigung bei einem gecancelten Flug?
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, ist von folgenden Faktoren abhängig:
- Zeitpunkt der Annullierung
- Abflug oder Ankunft des Ersatzfluges
- Länge der Flugstrecke
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Entschädigungsanspruches für Fluggäste eines EU-Fluges nach folgendem Schema:
Strecke | Entschädigung |
---|---|
Kurzstrecken bis 1.500 Kilometer: | 250 Euro |
Mittelstrecken von 1.500 Kilometer bis 3.500 Kilometer | 400 Euro |
Langstrecken ab 3.500 Kilometer | 600 Euro |
Wird innerhalb der maßgeblichen Zeitfenster von der Fluggesellschaft ein Alternativflug angeboten, kann die Airline die Entschädigung kürzen. In der Regel halbiert sich die Ausgleichszahlung in solchen Fälle.
In welchen Fällen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz?
Airlines können in einigen besonderen Fällen keine Ausgleichszahlung verweigern. Hierfür müssen jedoch sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen:
- Unwetter
- Naturkatastrophen
- politische Unruhen
- Streiks
Das Vorliegen dieser besonderen Umstände muss jedoch durch die Airline nachgewiesen werden, damit diese die geforderten Ansprüche der Fluggäste ablehnen kann.
Quellen:
https://www.finanztip.de/flugannullierung/
https://www.flightright.de/ihre-rechte/flugausfall
https://myflyright.com/de/leistungen/flugausfall/
https://www.test.de/Fluggastrechte-Der-Weg-zur-Entschaedigung-4667375-0/