Ihr gutes Recht: Entschädigung bei Flugverspätungen

FlugzeugFlugzeug über Hamburg im Landeanflug © Norbert Schmidt

Flughäfen sind überlastet. Der Luftraum ist überfüllt. Flugverspätungen sind programmiert.

Die Koffer sind gepackt, es geht endlich zum Flughafen und dann kommt die schlechte Nachricht: Der Flug ist verspätet. Schnell verwandelt sich die Vorfreude auf den Urlaub in Ärger, v.a., wenn stundelanges Warten auf dem Flughafen vorprogrammiert ist. Und nachdem der erste Schock überwunden ist, stellt sich Frage nach einer Entschädigung. Aber wie sieht diese bei Flugverspätungen aus?

Gesetzliche Regelungen bei Flugverspätungen

Die rechtliche Grundlage in der EU für Flugverspätungen ist EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Hinzu kommen verschiedene Urteile auf Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteile) und auf deutscher Ebene, wie zum Beispiel Urteile des Amtsgerichts Frankfurt und Hamburg.

Der Geltungsbereich der EU-Verordnung erstreckt sich auf folgende Flüge:

  • Der Flug startet innerhalb der EU. In diesem Fall gilt sie unabhängig von der Fluggesellschaft.
  • Der Flug landet innerhalb der EU. In diesem Fall greift die Verordnung nur, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU oder in der Schweiz, in Island oder Norwegen hat.

Als ausführende Fluggesellschaft gilt nach dem EuGH-Urteil C-52317 jene, bei welcher Sie den Flug gebucht haben, unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft den Flieger inkl. der Besatzung von einer anderen Airline gechartert hat.

Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?

Um eine Entschädigung für einen verspäteten Flug einfordern zu können, müssen zwei Voraussetzungen von Seiten des Passagiers erfüllt sein:

  • Besitz einer bestätigten Buchung
  • rechtzeitiger Check-In

Diese Voraussetzungen gelten auch bei Pauschalreisen. Ihr Recht auf Entschädigung wird begründet, wenn sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet. Dabei gilt jene Verspätung, die der Flieger bei der Landung am Zielflughafen hat. Zeitlicher Stichpunkt ist das Öffnen der ersten Tür des Flugzeuges, vorausgesetzt, die Passagiere dürfen das Flugzeug auch verlassen, so die Entscheidung des EuGH-Urteils vom September 2014 (C-452/13).

Anschlussflüge

Als Anschlussflüge gelten Flüge, die zusammen gebucht worden sind, unabhängig davon, wo der Anschlussflug stattfindet (EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018; C-537/17). Die Verspätung wird auch hier nach der Ankunft am Zielflughafen berechnet. Die Verspätung des ersten Flugs, auch wenn diese unter drei Stunden liegt, ist bei einem verpassten Anschluss und einer einhergehenden Verspätung von mindestens drei Stunden am Zielflughafen nicht ausschlaggebend. Als Flugstrecke gilt hier die Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen.

Die Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre ab dem geplanten Flugdatum.

Wie hoch fällt die Entschädigung aus?

Die Höhe der Entschädigung bei Flugverspätungen ist pauschaliert und richtet sich nach der Flugstrecke. Diese wird jedoch nicht nach der tatsächlichen Flugroute, sondern nach der Großkreisentfernung, besser bekannt als Luftlinie, berechnet. Das Pauschale beträgt bei

  • Strecken bis 1.500 Kilometer: 250 Euro
  • Strecken innerhalb der EU ab 1.500 Kilometer: 400 Euro
  • anderen Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern: 400 Euro
  • Strecken über 3.500 Kilometer (Start oder Ziel außerhalb der EU): 600 Euro

Die Entschädigung muss für jeden gebuchten Passagier gezahlt werden, der ein Ticket gekauft hat, also auch für Kleinkinder, wenn diese nicht gratis mitfliegen dürfen.

Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen

Wie so oft gilt auch bei der Entschädigung bei Flugverspätungen der Grundsatz “keine Regel ohne Ausnahme”. Bei Flugverspätungen nennt sich dies “außergewöhnlicher Umstand”. Tritt dieser ein, dann haben Sie keinen Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung. Beispiele für außergewöhnliche Umstände sind:

  • extrem schlechtes Wetter
  • Sicherheitsrisiken (zum Beispiel politische Instabilität oder terroristische Angriffe)
  • Vogelschlag
  • Maus im Flugzeug
  • Streik (zum Beispiel von Piloten oder Fluglotsen)

Ein außergewöhnlicher Umstand kann natürlich eintreten, allerdings wird er von den Airlines oft vorgeschoben, um sich vor der Entschädigungszahlung zu “drücken”. So müssen Sie beispielsweise nicht bei jedem Streik auf Ihr Geld verzichten. Auch wenn das Flugzeug für den Winter nicht entsprechend vorbereitet war, oder das Enteisungsmittel fehlt, können Sie eine Entschädigung beanspruchen. Ein weiterer umstrittener Grund sind technische Defekte. Daher sollten Sie, wenn sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, professionelle Hilfe, wie zum Beispiel von MYFLYRIGHT unter https://myflyright.com/de, in Anspruch nehmen.

Betreuungsleistungen

Neben der entgeltlichen Entschädigung haben Sie bei einer Flugverspätung auch Anspruch auf Betreuung. Dazu gehören:

  • zwei Telefonate oder
  • zwei E-Mails oder Faxe
  • Speisen und Getränke (Art und Weise richtet sich nach der Flugstrecke)

Wird der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt, dann haben Sie Anspruch auf eine Nacht in einem Hotel sowie auf die Kosten für die Hin- und Rückfahrt. In der Regel organisiert die Fluggesellschaft in diesem Fall die Übernachtung und den Transfer. Deshalb sollten Sie sich, bevor Sie selbst ein Hotel buchen, bei der Airline erkundigen, wie die Erstattung aussieht und sich die Auskunft schriftlich bestätigen lassen. Dies gilt auch für den Transfer zum Hotel bzw. am nächsten Tag zum Flughafen.