Flugausfälle – oft Mittel zum Sparzweck, doch man kann sich wehren

FlugzeugFlugzeug über Hamburg im Landeanflug © Norbert Schmidt

Fliegen wäre schöner, wenn die Maschinen pünktlicher starten und landen würden und Flugausfälle die Ausnahme wären. So können Sie sich wehren!

Ob beruflicher Flug oder lange im Voraus gebuchte Ferien – Reisen mit dem Flugzeug ist günstig und man ist schnell im Ziel. Der derzeitige Wettbewerb über die Preisschiene führt jedoch dazu, dass alle Abläufe optimiert werden müssen und das wiederum zu Verspätungen und Flugausfällen.

Beispiel Airport Hamburg

Auch der Airport Hamburg ist davon betroffen. Fast jeder vierte Flug (Knapp 26 Prozent aller Starts) waren im Jahr 2018 mindestens 15 Minuten verspätet oder fielen ganz aus meldete das Hamburger Abendblatt

Bereits 1991 wurde eine Verordnung erlassen, die Flugpassagiere im Fall einer Nichtbeförderung schützt. Betroffenen davon waren allerdings nur Linienflüge und die Zahl der Passagiere, die gegen ihren Willen lange Wartezeiten in Kauf nehmen mussten, zehn Jahre später immer noch zu hoch. Im Sinne von noch wirksamerem Verbraucherschutz beschloss die EU 2004 schließlich die EU-Fluggastrechteverordnung. Ausgedehnt wurde der Konsumentenschutz damit auch auf Flüge im Rahmen von Pauschalreisen. Im Zuge dessen sollten gleich die Ärgernisse und Unannehmlichkeiten die den Fluggästen durch die Annullierung entstehen, verringert werden, wie es in den Erwägungsgründen lautet.

Große Distanzen innerhalb kürzester Zeit zurückzulegen und dabei weniger ausgeben als mit anderen Beförderungsmitteln, ist seit einigen Jahren gang und gäbe. Die Luftfahrtbranche liefert sich eine regelrechte Preisschlacht, was natürlich Passagiere sehr freut. Weniger erfreulich sind andererseits die daraus entstehenden Verzögerungen, wenn der Masterplan der kreativen Sparfüchse durchkreuzt wird.

Flugpläne entstehen Monate im Voraus und sind straff geplant. So straff, dass die maximale Arbeitszeit ausgenützt wird und alle Extras kostenpflichtig sind. An die Beschränkungen beim Handgepäck sind wir bereits gewöhnt und auch, dass die Bordverpflegung meist nur mehr gegen teures Geld erworben werden kann. Vereinzelt gehen Fluglinien nun dazu über, nicht nur das Gepäck zu wiegen, sondern den dazugehörigen Besitzer gleich mit.

Flugausfälle aufgrund von Sparpolitik

Dass Flüge wegen extremer Wetterbedingungen oder einer Aschewolke nach einem Vulkanausbruch, ist zwar ärgerlich und führt womöglich zu einem verlängerten Aufenthalt, wird aber von jedem Passagier verstanden. Sicherheit geht schließlich vor. Was aber weder Passagiere noch die EU in Kauf nimmt, sind Flugausfälle die kurzfristig erfolgen, weil der Flug gerade unwirtschaftlich ist. Bei zu geringer Auslastung ist Usus, den Flug kurzerhand zu streichen. Genau solche Fälle zu verhindern, war die Absicht der Kommission, die den Vorschlag einbrachte.

Wenn ein Flug schon annulliert wird, müssen die Kunden zumindest in angemessener Zeit davon informiert werden, damit sie umdisponieren können. Die Fluglinien sind außerdem verpflichtet, eine angemessene Alternative, sprich eine Umbuchung, anzubieten.

Als angemessen und somit zumutbar gilt:

  • Mindestens zwei Wochen vor Abflug
  • Wenn in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen informiert wird, kann der Abflug zwei Stunden früher erfolgen und die Ankunft bis zu vier Stunden später.
  • Bei einer Verständigung innerhalb von sieben Tagen vor dem geplanten Abflug verringert sich die Vorverlegung auf eine Stunde und das Erreichen des Zielflughafens auf zwei Stunden später

Außergewöhnliche Umstände

Die Fluglinie ist nur dann von einer Ausgleichszahlung befreit, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Gründe solcher Art wurden von den Airlines in der Regel bei jeder Beschwerde eingewandt. Viele Passagiere scheuten darauf hin die Auseinandersetzung mit der Rechtsabteilung und warfen spätestens das Handtuch, wenn eine Klage nötig war um die Ansprüche durchzusetzen.

Fluggastportale wie etwa airhelp sind spezialisiert darauf, Ansprüche von Flugpassagieren vor Gericht durchzusetzen. Wenn ein Flug gestrichen wird, können sie beurteilen, ob tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder die Fluglinie nur versucht, Geld zu sparen. Zudem übernehmen Fluggastportale auch das finanzielle Risiko eines Gerichtsverfahrens.

Außergewöhnlich ist nämlich nach Rechtsprechung des EuGH wirklich nur mehr absolut Unvorhersehbares, das nicht zum Regelbetrieb einer Fluglinie zählt. Mit Streiks beispielsweise muss mittlerweile gerechnet werden. Zu Recht, denn die Ursache liegt im Einflussbereich des Unternehmens und ist das letzte Mittel, mit dem sich das Bordpersonal gegen die Sparpolitik zur Wehr setzen kann.