Polizeiverfügung: Keine Böller an der Binnenalster

ausgebranntes Silvester-Feuerwerk, leere VerpackungenAusgekracht - Silvester Böller am Neujahresmorgen © Norbert Schmidt

Da werden erlebnishungrige junge männliche Partygänger wohl traurig sein. Rund um die Binnenalster, am Jungfernstieg und Rathausmarkt können sie sich nicht austoben. Der Grund ist einfach, die Hamburger Polizei hat ein Böllerverbot rund um die Binnenalster (Jungfernstieg, Neuer Jungfernstieg, Lombardsbrücke, Ballindamm, Reesendamm) und auf dem Rathausvorplatz erlassen.

Auch Sylvester 2023/2024 ist das Mitführen, Abbrennen und Verwenden von Feuerwerkskörpern rund um die Binnenalster und auf dem Rathausvorplatz von 18:00 Uhr bis 01.01.2024, 01:00 Uhr untersagt. Das Verbot umfasst alle pyrotechnischen Gegenstände mit Ausnahme des sogenannten Kleinstfeuerwerks (beispielsweise harmlose Knallerbsen und Wunderkerzen).

Wie in den Vorjahren geht die Hamburger Polizei davon aus, dass wieder tausende Feiernde das neue Jahr auf den zentralen Plätzen der Innenstadt begrüßen werden, darunter sind erfahrungsgemäß auch viele Familien mit Kindern. Das verträgt sich definitiv nicht mit feierwütigen und erlebnishungrigen Jugendlichen, die einen Thrill der ganz besonderen Art suchen. So ist in der Vergangenheit in diesem
Bereich immer wieder zu gefährlichen und bedrohlichen Situationen durch unsachgemäßes Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Verbindung mit aggressivem Verhalten gekommen. Besucher und Einsatzkräfte
wurden teilweise gezielt mit pyrotechnischen Gegenständen beworfen. Dabei wurden zahlreiche Personen verletzt, darunter auch Kinder.

Karte der Böllerverbotszone Hamburg
Böller- und Feuerwerkverbotzone rund um die Binnenalster in Hamburg Quelle: Polizei Hamburg

Zum Jahreswechsel 2019/2020 erließ die Polizei Hamburg erstmalig eine Allgemeinverfügung, die unter anderem das Abbrennen von Feuerwerk rund um die Binnenalster untersagte. Diese Maßnahme trug entscheidend zu einem sicheren Jahreswechsel am zentralsten Platz der Innenstadt bei. Die Allgemeinverfügung untersagt erneut das Mitführen, Abbrennen und Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2, F3 und F4 (alles außer dem sogenannten Ganzjahresfeuerwerk).