Schwarzfahren: Der schnellste Weg in den Knast

Waggon eines MetronomzugesSymbolbild: Der Metronom - Nahverkehr von Hamburg nach Niedersachsen und Bremen Foto: Norbert Schmidt

Selbst ein Fluchtversuch konnte einen Knastaufenthalt nicht verhindern.

Die deutsche Verkehrspolitik wünscht sich viele Lastradfahrer und Bahnbenutzer. Allerdings, wenn man nicht mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt kommen will, dann sollte man einen gültigen Fahrschein besitzen. Das Erschleichen von Leistungen (StGB §265a) ist ein Straftatbestand.

Ein marokkanische Staatsangehöriger dachte wohl heute Morgen, man könne ohne Fahrschein mit dem Zug unterwegs sein. Als er im Metronom keine gültige Fahrkarte oder Identitätspapiere vorweisen konnte, forderte der Zugbegleiter die Bundespolizei zum nächsten Halt des Zuges im Bahnhof Hamburg-Harburg an.

Bingo: Als der Mann die Bundespolizeistreife auf dem Bahnsteig erkannte, versuchte er zu flüchten. Allerdings, bereits nach einigen Metern stoppten die Bundespolizisten den Fluchtversuch. Da die Identität des Beschuldigten vor Ort nicht festgestellt werden konnte, ging es weiter in das freundliche Bundespolizeirevier Hamburg-Harburg.

Auf der Wache kam heraus, dass gegen den Marokkaner gegen den Mann insgesamt drei Haftbefehle bestehen. Auf seinem Konto waren:

  1. Körperverletzung:
    Eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro wurde nicht gezahlt. Jetzt ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen noch offen.
  2. Räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung:
    Hier muss der verurteilte Täter noch eine Restfreiheitsstrafe von 160 Tagen von ursprünglich einem Jahr verbüßen.
  3. Diebstahl, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung
    Hier muss der Verurteilte als Restfreiheitsstrafe noch 71 Tage von ursprünglich 7 Monaten verbüßen

Ein angeforderter Amtsarzt bestätigte die Gewahrsamsfähigkeit des Mannes. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Promillewert von 0.0 Promille.

So lautete das nächste Fahrziel für den 32-Jährigen Knast. Gegen den verhafteten Mann wurde weiterhin ein weiteres Strafverfahren wegen der Straftat Erschleichen von Leistungen eröffnet. Zudem wurde eine Strafanzeige wegen unerlaubten Aufenthalts gegen den Mann gefertigt. Hier werden zuständigkeitshalber die weiteren Ermittlungen durch das Landeskriminalamt der Landespolizei Hamburg geführt.

Quelle: Bundespolizeiinspektion Hamburg OTS – presseportal.de/blaulicht/pm/70254/5711083