Spionage im Home Office: Was darf der Chef und was nicht – Anwaltsportal24 schafft Klarheit

Ein Gerichtsgebäude in HamburgDas Hanseatische Oberlandesgericht am Sievekingsplatz © Norbert Schmidt

Die Pandemie und die damit verbundene Lockdown-Politik sorgten zuletzt für einen deutlichen Anstieg von installierten Remote-Arbeitsplätzen. Wurde die Arbeit am heimischen Schreibtisch zuvor allenfalls als optional angeboten, war sie während der Corona-Krise für Unternehmen in geeigneten Branchen unvermeidlich. Der Trend zum Home Office nimmt Fahrt auf – allerdings auch der Verkauf von professioneller Überwachungssoftware. Dabei ist es Arbeitgebern rein rechtlich kaum möglich, ihre Mitarbeiter im Homeoffice zu kontrollieren.

Dauerhafte Bespitzelung unzulässig

Auch im Home Office gilt: Mitarbeiter müssen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen. Beschäftigte, die während der Arbeitszeit private Dinge wie den Wocheneinkauf oder den Gang zur Postamt erledigen, begehen einen Arbeitszeitbetrug. Ein Verstoß gegen die Regeln kann zu einer Abmahnung oder gar zu einer fristlosen Kündigung führen. Für diesen drastischen Schritt bedarf es aber eindeutiger Beweise.

Mit der räumlichen Trennung wächst in jedem Fall bei einigen Vorgesetzten auch das Misstrauen gegenüber den Angestellten und die Sorge darüber, ob diese auch voll und ganz ihrer Arbeit nachgehen. Ein Anzeichen hierfür sind die deutlich angestiegenen Verkaufszahlen von Programmen, mit denen Unternehmen ihre Mitarbeiter überwachen können. Die technischen Möglichkeiten haben es in sich: mittels sogenannter „Keylogger“ lässt sich nahezu jeder Mausklick eins zu eins nachvollziehen. Allerdings ist diese Form der Überwachung ohne triftigen Grund verboten, denn sie stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar.

Nutzen Mitarbeiter ihren Dienst-Laptop auch für privates Surfen im Internet, so dient der unterzeichnete Arbeitsvertrag zur Aufklärung der Rechtslage. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung vertraglich untersagt, so verstößt der Mitarbeiter gegen diese Regel und macht sich angreifbar. 

Festzuhalten ist Folgendes: Lediglich bei einem klaren Verdacht auf Missachtung der arbeitsvertraglichen Pflichten darf eine derartige Software als Beweismittel eingesetzt werden. Der Arbeitgeber muss aber belegen, dass zuvor konkrete Hinweise auf etwaige Pflichtverletzungen des Mitarbeiters vorlagen.

Keiner möchte gern Konflikte, deshalb versuchen Sie immer privates und berufliches zu trennen. Vorbeugung ist immer besser als eine Auseinandersetzung, selbst wenn sie gewinnen.

Rechtliche Hilfe bietet das Anwaltsportal24

Haben Sie die Vermutung, dass ihr Arbeitgeber Sie gesetzeswidrig überwacht, sollten Sie gegebenenfalls einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Dieser klärt Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten auf und erteilt dem Arbeitgeber eine Aufforderung, die Überwachung zu unterlassen. Wenden Sie sich zudem – im Falle einer Existenz – an den hauseigenen Datenschutzbeauftragten und ihren Betriebsrat.

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